SATZUNG
des
HUNDESPORTVEREIN EBERSBERG e.V.
gegründet: 1975

1.1 Der Verein führt den Namen HUNDESPORTVEREIN EBERSBERG
e.V.
In Abkürzung
HSV - Eberberg.
1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg
unter der Nummer 319
eingetragen
1.3
Sitz des Vereins ist Ebersberg.
1.4 Das Geschäftjahr beginnt am 1. Januar und
endet am 31.Dezember jeden Jahres
1.5 Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV).
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Zweck des Vereins ist, Hundehaltern
die Möglichkeit zu bieten, ihre
Hunde zu Schutz-, Begleit-, Wach- und Fährtenhunden auszubilden oder sich mit ihrem Hund am Turnierhundesport zu beteiligen.
2.6 Die hundesportliche Arbeit ist auf die
körperliche Ertüchtigung der Hundeführer ausgerichtet und unterliegt
sportlichen Grundsätzen.
2.7 Zur Überprüfung des Ausbildungsstandes von Hundeführern und Hund führt der Verein
Prüfungs- und Turnierhundesportveranstaltungen
durch, die von vom BLV zugeteilten Leistungsbewertern abgenommen
werden.
2.8 In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und
Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller Hundehalter
seines Einzugsgebietes.
2.9 Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein
Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundsport zu gewinnen und ihnen die
Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit
in der Vereinsjugendgruppe zu bieten.
2.10 Der Verein fördert die Belange des
Tierschutzes aktiv.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme erfolgt
auf schriftlichen Antrag.
§ 4
Ordentliche Mitglieder
Aufnahmefähig als Mitglied ist jede unbescholtene Person. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Aufnahmegesuche, in
welchen die Satzung und Platzordnung anerkannt werden,
sind einem Vorstandsmitglied
auszuhändigen Über das Aufnahmegesuch entscheidet die Vorstandschaft.
§ 5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern
kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Verein oder den Hundesport erworben haben.
Die Ehrenmitglieder genießen
alle, den ordentlichen Mitgliedern zustehenden Rechte, sind
jedoch von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 6 Rechte
und Pflichten der Mitg1ieder/ Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied
ist wahl- und stimmberechtigt mit Ausnahme zwischen
Ihm und dem Verein zu besorgenden Angelegenheiten. Wählbar ist
jedes Mitglied über 18 Jahre. Jedes
Mitglied hat den Verein tatkräftig zu
unterstützen. Aktive Mitglieder
leisten Arbeitsdienst. Über Art, Zeitpunkt, Umfang und Dauer befindet der erste
Vorsitzende nach Bedarf. Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen
Befreiung gewähren, ansonsten einen dem Verein anfallenden Geldbetrag
festsetzen.
Hundehalter oder Hundeführer müssen eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachweisen. (Der Nachweis ist durch eine Bestätigung
der Versicherung oder Vorlage der Police bereits im Aufnahmeverfahren zu
erbringen). Für Hunde, bei denen eine „Kampfhundeeigenschaft“ widerlegbar
vermutet wird, ist der Nachweis zu führen, dass die Haltung des Hundes keiner
Erlaubnis bedarf. (sog. Negativzeugnis).
§ 7 Aufnahmegebühr Mitgliedsbeitrag
und Geschäftsjahr
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Im Jahrebeitrag sind die Abgaben an den BLV und an die
Kreisgruppe enthalten. Der Jahresbeitrag ist am 1. Dezember des
laufenden Jahres für das darauffolgende Geschäftsjahr fällig. Bei
Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung mit letztmaliger Fristsetzung, nach deren
fruchtlosem Ablauf die Mitgliedschaft erlischt.
Eine Benachrichtigung erfolgt hierbei nicht. Beim
Ausscheiden aus dem Verein im
Laufe des Jahres, besteht kein
Anspruch auf anteilige Zahlung des
Restmitgliedbeitrages. In besonderen
Fällen, kann die
Vorstandschaft auf Antrag Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung oder Beitragsstundung gewähren. Ehegatten, Abkömmlinge sowie Adoptivkinder
eines ordentlichen Mitglieds entrichten die Hälfte des Jahresbeitrags, solange
eine häusliche Gemeinschaft und/oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
§ 8 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
2. Die
Vorstandschaft
3. Der
Hauptausschuss oder sonstige nach Bedarf gebildete Ausschüsse.
§ 9 Mitgliederversammlung
Im Februar jeden Jahres ist die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
1. Jahresbericht
des 1. Vorsitzenden
2. Jahresbericht
der Ausbildewarte
3. Jahresbericht des Schatzmeisters und
Entlastung nach Prüfung der Kassen und Rechnungsführung durch die Revisoren.
4. Beschlussfassung über evt. vorliegende Anträge.
Jedes 2. Jahr zur
Mitgliederversammlung hat die Tagesordnung ferner zu enthalten:
5. Entlastung der Vorstandschaft.
6. Neuwahlen der Vorstandschaft.
Falls von
mindestens 1/5 der
Mitglieder unter Angabe von Zweck
und Gründen verlangt wird, ist die
Vorstandschaft verpflichtet, jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung hat mindestens
14 Tage vor dem Termin
schriftlich, unter Bekanntgabe
der Tagesordnungspunkte und des Termins zu geschehen.
§ 10 Monatsversammlung
Vom 1. Vorsitzenden werden Monatsversammlungen anberaumt,
in denen vorwiegend Vereinsangelegenheiten sowie Nachrichten und Informationen
der übergeordneten Verbände behandelt werden. Gleichzeitig geben sie jedem
Mitglied Gelegenheit für Vorschläge, Anregungen, Beschwerden ect. Den
jeweiligen Zeitpunkt bestimmt der 1. Vorsitzende und gibt ihn in geeigneter
Form im Vereinsheim bekannt. Mit der Durchführung kann er auch ein anderes
Vorstandsmitglied beauftragen.
§ 11 Die Vorstandschaft
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Schatzmeister
5. der 1. Ausbildewart
6. der 2. Ausbildewart
7. der 3. Ausbildewart
Bei Bedarf ist eine Zusammenlegung von zwei
Vorstandsämtern in einer Person zulässig (Personalunion); § 12 Satz 5 bleibt
hiervon unberürt. Die Aufgabenverteilung der Ausbildewarte regelt die
Vorstandschaft.
Die Sitzungen der Vorstandschaft beraumt der
1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende an. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden den
Ausschlag.
12
Pflichten und Rechte der Vorstandschaft
1. Der 1. Vorsitzende oder der 2 Vorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen. Sie berufen die erforderlichen Sitzungen und Versammlungen ein und setzen die Tagesordnung fest.
Der 1. Vorsitzende führt den Verein.
Er kann bei
Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vorstandschaft, Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung
von Ihrer Tätigkeit entbinden und auch die Posten von Vorstandsmitgliedern bis zu
Neuwahlen kommissarisch besetzen.
Der 1. Vorsitzende kann über einen Höchstbetrag von
500.- € frei im Interesse des Vereins
verfügen. Bei höheren Beträgen hat er einen diesbezüglichen
Beschluss der Vorstandschaft herbeizuführen.
2. Der 2. Vorsitzende
Im Innenverhältnis gilt
folgendes.
Er ist der
ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden. Er vertritt und übernimmt bei
Verhinderung und Abwesenheit des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben und
Pflichten, sowie Rechte.
3.Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Wichtige Schreiben werden
im Einvernehmen der Vorstandschaft
auf deren Beschluss
ausgeführt. Er hat
Protokoll über sämtliche
Versammlungen zu führen und die Mitgliederliste auf dem Laufenden
zu halten. Er
verwaltet die Portokasse. Abrechnung erfolgt bei der
Jahreshauptversammlung.
4. Der Schatzmeister
Er verwaltet die
Kasse des Vereins und hat alle regelmäßig wiederkehrenden Geldgeschäfte
selbstständig zu erledigen. Die Vereinsgelder sind getrennt von den privaten
Geldern aufzubewahren. Er hat über
Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch
zu führen und bei der Jahreshauptversammlung
eine Vermögensübersicht vorzulegen. Er hat ferner
die Verpflichtung, den Revisoren auf deren einstimmigen Wunsch jederzeit die Bücher und den Barbestand zur
Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die jeweiligen Revisoren werden bei
der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Revisoren haben im Interesse
sämtlicher Mitglieder die Kassenangelegenheiten zur evt. Richtigstellung durch die Versammlung
jährlich eingehend zu prüfen. Sie haften
dem Verein mit Unterschrift für genaue Prüfung.
Über die Kassenprüfung haben die
Revisoren ein Protokoll zu
erstellen, das bei den
Vereinsakten abgelegt wird. Der 1. Vorsitzende hat das Recht jederzeit
einen Kassenbericht zu verlangen.
5 , 6 ,7 Ausbildewarte
Die Ausbildewarte sind
verantwortlich für den
Übungsbetrieb und geben Hunde zur Prüfung frei.
§ 13
Dem Hauptausschuss gehören an
1. Die Vorstandschaft
2. Zwei Mitglieder, die von der Vorstandschaft jeweils bestimmt werden.
Der Hauptausschuss ist bei allen
außergewöhnlichen Angelegenheiten und Beschlüssen zu hören.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Hauptausschusses (=5) anwesend sind.
§ 14 Bildung von Hauptausschüssen
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse für verschiedene Aufgaben gebildet
werden, worüber die Vorstandschaft entscheidet.
§ 15 Protokollpflicht
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder und übrigen Versammlungen sind
Protokolle aufzunehmen. Deren
Bekanntmachung erfolgt durch Aushang/Auslegung im Vereinsheim.
§ 16 Abstimmungen
Sämtliche Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Nur bei Änderung
der Satzung, Ausschluss eines
Mitglieds und Auflösung des Vereins, ist
Eine Stimmenmehheit von drei
Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich (§11, §13 und
§20 bleiben davon unberührt).
§ 17 Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit
dem Tode, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung aus
der Mitgliederliste oder durch
Ausschluss. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte und jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Freiwilliger Austritt kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen.
§ 18 Ausschluß aus dem Verein
Bei vereinsschädigem Verhalten befindet über den Ausschluß aus
dem Verein der Hauptausschuß in geheimer Sitzung. Gegen den Ausschluß kann
innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch
zur Vorstandschaft erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet endgültig ein
zu bildender Ausschuß, bestehend aus der Vorstandschaft und weiteren vier
Mitgliedern, Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehöhr zu gewähren.
§ 19 Abwicklung von finanziellen Forderungen an den Verein
Eine Forderung gilt als geprüft
und anerkannt, wenn sie vom
1.
Vorstand und
mindestens noch von einem
Vorstandsmitglied durch Unterschrift abgezeichnet ist. Die Begleichung der anerkannten Forderung
erfolgt durch den Schatzmeister.
§ 20 Auflösung des Vereins
Ein Antrag zur Auflösung des
Vereins muss schriftlich bei dem
1. Vorsitzenden eingereicht werden und mindestens von 1/4
der Mitglieder unterschrieben sein. Der
1. Vorsitzende hat daraufhin eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Verein gilt als
aufgelöst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder schriftlich ihre Stimme abgegeben haben und von diesen sich
3/4 für die Auflösung
erklären. Das Vereinsvermögen steht im
Falle einer Auflösung dem Tierschutzverein zur Verfügung, der es ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde von der Vorstandschaft und von den
Mitgliedern am 13.05.1976 beschlossen.
Eine
Satzungsänderung wurde von der
Vorstandschaft und von den Mitgliedern
am 17.02.1979 beschlossen.
Eine
Satzungsänderung wurde von der
Vorstandschaft und von den Mitgliedern
am 20.06.1981 beschlossen.
Eine
Satzungsänderung wurde von der
Vorstandschaft und von den Mitgliedern
am 02.03.1984 beschlossen.
Eine
Satzungsänderung wurde von der
Vorstandschaft und von den Mitgliedern
am 25.06.1988 beschlossen.
Eine
Satzungsänderung wurde von der
Vorstandschaft und von den Mitgliedern
am 25.11.1989 beschlossen.
Eine
Satzungsänderung wurde von der
Vorstandschaft und von den Mitgliedern
am 30.11.1991 beschlossen.
Eine Satzungsänderung wurde von der Vorstandschaft und
von den Mitgliedern am
07.02.2004 beschlossen.